Artikel 21 Eigenkontrolle — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN UND SICHERheit
Artikel 21 Eigenkontrolle
Die Fluggesellschaften und die zuständigen Grenzbehörden überwachen die Einhaltung der ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener API-Daten. Bei den Fluggesellschaften umfasst die Überwachung eine häufige Verifizierung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Protokolle.
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