Artikel 19 Informationen für Fluggäste — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN UND SICHERheit
Artikel 19 Informationen für Fluggäste
Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Fluggesellschaften den Fluggästen auf Flügen, die unter diese Verordnung fallen, Informationen über den Zweck der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten, die Art der erhobenen personenbezogenen Daten, die Empfänger der personenbezogenen Daten und die Mittel zur Ausübung ihrer Rechte als betroffene Personen zur Verfügung.
Diese Informationen werden den Fluggästen zum Zeitpunkt der Buchung und zum Zeitpunkt des Check-in schriftlich und in einem leicht zugänglichen Format mitgeteilt, unabhängig davon, mit welchem Mittel die personenbezogenen Daten zum Zeitpunkt des Check-in gemäß Artikel 5 erhoben werden.
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