Artikel 18 Datenschutzrechtliche Verantwortung — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN UND SICHERheit
Artikel 18 Datenschutzrechtliche Verantwortung
Rückverweise
(1) Die Fluggesellschaften sind Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung von personenbezogenen API-Daten im Rahmen der Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an den Router gemäß der vorliegenden Verordnung.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als Verantwortlichen gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die eu-LISA und die anderen Mitgliedstaaten über diese nationalen Behörden in Kenntnis.
Alle von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sind für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im Router gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die eu-LISA ist ein Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Zwecke der Verarbeitung von API-Daten, die personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung darstellen, über den Router, einschließlich der Übertragung der Daten vom Router an die zuständigen Grenzbehörden und der Speicherung dieser Daten auf dem Router aus technischen Gründen. Die eu-LISA stellt sicher, dass der Router im Einklang mit dieser Verordnung betrieben wird.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen und der jeweiligen Pflichten der gemeinsam Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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