Artikel 15 Löschung von API-Daten vom Router — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS
Artikel 15 Löschung von API-Daten vom Router
API-Daten, die gemäß dieser Verordnung an den Router übermittelt werden, werden im Router nur insoweit gespeichert, als dies für den Abschluss der Übertragung an die jeweils zuständigen Grenzbehörden gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, und werden unverzüglich, dauerhaft und automatisch vom Router gelöscht, sobald gemäß Artikel 14 Absatz 3 bestätigt wird, dass die Übertragung der API-Daten an die jeweils zuständigen Grenzbehörden abgeschlossen ist.
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