Artikel 13 Verifizierung des Datenformats und der Übermittlung — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS
Artikel 13 Verifizierung des Datenformats und der Übermittlung
Rückverweise
(1) Der Router verifiziert automatisch und auf der Grundlage von Echtzeit-Flugverkehrsdaten, ob die Fluggesellschaft die API-Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt hat.
(2) Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die API-Daten, die ihm gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt wurden, den in Artikel 6 Absatz 3 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.
(3) Ergibt die Verifizierung nach Absatz 1 dieses Artikels, dass die Daten von der Fluggesellschaft nicht übermittelt wurden, oder ergibt die Verifizierung nach Absatz 2 dieses Artikels, dass die Daten nicht den detaillierten Vorschriften hinsichtlich der unterstützten Datenformate entsprechen, setzt der Router die betreffende Fluggesellschaft und die zuständigen Grenzbehörden der Mitgliedstaaten, an die die Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 übermittelt werden sollten, darüber unverzüglich und automatisch in Kenntnis. In solchen Fällen überträgt die Fluggesellschaft die API-Daten unverzüglich in Einklang mit Artikel 6.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen detaillierten technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften für die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Verifizierungen und Benachrichtigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden