Artikel 12 Ausschließliche Nutzung des Routers — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS
Artikel 12 Ausschließliche Nutzung des Routers
Für die Zwecke dieser Verordnung darf der Router ausschließlich genutzt werden
a) von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von verschlüsselten API-Daten gemäß dieser Verordnung und
b) von den zuständigen Grenzbehörden zum Empfang von verschlüsselten API-Daten gemäß dieser Verordnung.
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2025/13.
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