Artikel 10 Grundrechte — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 2 ERHEBUNG, ÜBERMITTLUNG, SPEICHERUNG UND LÖSCHUNG VON API-DATEN
Artikel 10 Grundrechte
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/13 durch Fluggesellschaften und zuständige Behörden darf nicht zu einer Diskriminierung von Personen aus den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) aufgeführten Gründen führen.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die Menschenwürde und die Grundrechte uneingeschränkt zu achten und die in der Charta anerkannten Grundsätze zu wahren, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, auf Asyl, auf Schutz personenbezogener Daten, auf Freizügigkeit und auf wirksame Rechtsbehelfe.
(3) Besondere Aufmerksamkeit ist dabei Kindern, älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung und schutzbedürftigen Menschen zu widmen. Bei der Anwendung dieser Verordnung ist dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen.
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