Artikel 1 Gegenstand — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
Rückverweise
Zur Verbesserung und Erleichterung der Wirksamkeit und Effizienz von Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung werden in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt über
a) die Erhebung von vorab zu übermittelnden Fluggastdaten (im Folgenden „API-Daten“) durch Fluggesellschaften;
b) die Übermittlung von API-Daten durch die Fluggesellschaften an den Router;
c) die Übertragung von API-Daten vom Router an die zuständigen Grenzbehörden
Diese Verordnung lässt die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 unberührt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…