Artikel 7 Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis übermitteln, legen diese gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung wie folgt vor:
a) der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die in den Artikeln 5 und 6 verlangten Meldungen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in den dort festgelegten Intervallen nach,
b) der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die Meldungen zur Gruppensolvabilität für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in halbjährlichen Intervallen nach.
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