Artikel 4 Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
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(1) Kleine und nicht komplexe Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. Institute, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, stellen die Übermittlung dieser Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie diese Kriterien nicht mehr erfüllen, ein.
(2) Große Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. Institute, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, stellen die Übermittlung dieser Angaben am ersten Meldestichtag, an dem sie diese Kriterien nicht mehr erfüllen, ein.
(3) Die Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben vorbehaltlich der in Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 11 und Artikel 12, Artikel 15 Absätze 2 bis 5 und in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Schwellenwerte an dem Meldestichtag nach dem Tag, an dem diese Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten wurden. Die Institute können die Übermittlung der Angaben, für die die in diesen Artikeln genannten Schwellen gelten, ab dem Meldestichtag nach dem Tag einstellen, an dem sie an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unter die betreffenden Schwellen gefallen sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 beginnen die Institute mit der Meldung, wenn sie in den sechs Monaten vor dem Stichtag eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) das betreffende Institut wurde gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut zugelassen,
b) bei dem Institut handelt es sich um eine Wertpapierfirma, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, weil sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b jener Verordnung genannte Schwelle überschreitet oder dies in einem Beschluss der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates so bestimmt wurde,
c) das Institut ist ein Unternehmen, das entweder aus der Verschmelzung von mindestens zwei Instituten oder aus der Aufspaltung eines Instituts in mindestens zwei Institute hervorgegangen ist.
(5) Für die in Absatz 4 genannten Institute gilt bezüglich der Meldungen, die den in Artikel 4 genannten Schwellen unterliegen, für die ersten beiden Stichtage Folgendes:
a) Institute, die die maßgebliche Schwelle schon am ersten Stichtag überschreiten, übermitteln die Angaben, für die diese Schwelle gilt, sowohl für den ersten als auch für den zweiten Stichtag,
b) Institute, die die maßgebliche Schwelle nur am zweiten Stichtag überschreiten, übermitteln die Angaben, für die diese Schwelle gilt, am zweiten Stichtag.
Institute, die an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unter den unter a und b genannten maßgeblichen Schwellen liegen, können die Übermittlung der unter die Schwelle fallenden Angaben am nächsten Meldestichtag einstellen.
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