Artikel 23 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung verlangten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes:
a) Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben dürfen nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden.
b) Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
c) Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet.
d) juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
a) den Meldestichtag und den Bezugszeitraum,
b) die Meldewährung,
c) den Rechnungslegungsstandard,
d) die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
e) den Konsolidierungskreis.
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