Artikel 22 IT-Lösungen, Meldebögen und Erläuterungen — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
(1) Die EBA stellt sicher, dass die nach Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten IT-Lösungen einschließlich Meldebögen und Anweisungen jederzeit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten einheitlichen Meldeformaten entsprechen und alle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.
(2) Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen, Meldebögen und Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen bereit.
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