Artikel 21 Angaben zu Zinsrisiken im Anlagebuch auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
Institute, die Angaben zu Zinsrisiken im Anlagebuch gemäß Artikel 84 Absätze 5 und 6 und Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln die in diesen Artikeln genannten Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 12 „Angaben zu Zinsrisiken im Anlagebuch“ in folgenden Intervallen:
a) Alle Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebogen J 01.00 in vierteljährlichen Intervallen
b) Große Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 02.00, J 05.00 und J 08.00 in vierteljährlichen Intervallen
c) Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 03.00 und J 06.00 in vierteljährlichen Intervallen
d) Kleine und nicht komplexe Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 04.00 und J 07.00 in vierteljährlichen Intervallen
e) Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebogen J 09.00 in vierteljährlichen Intervallen
f) Große Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 10.01 und J 10.02 in jährlichen Intervallen
g) Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 11.01 und J 11.02 in jährlichen Intervallen.
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