Artikel 20 Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
(1) Wenn EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 11 „Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer“ dieser Verordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125000000000 EUR oder mehr,
b) das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigniederlassung ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelassen.
(2) Wenn Institute zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 11 „Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer“ dieser Verordnung genannten Angaben auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125000000000 EUR oder mehr,
b) das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen,
c) das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt (im Folgenden ‚Einzelinstitut‘).
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.
(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwerte Folgendes:
a) Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Einzelinstitut beginnt sofort mit der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen.
b) Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Einzelinstitut stellt die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.
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