Artikel 2 Meldestichtage — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
a) Monatliche Meldungen: letzter Tag eines jedes Monats
b) Vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
c) Halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember
d) Jährliche Meldungen: 31. Dezember.
(2) Die Institute übermitteln die in Anhang I genannten, auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Finanzinformationen gemäß den IFRS und den nationalen Rechnungslegungsrahmen kumuliert ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag.
(3) Institute, die ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht zum Ende ihres Geschäftsjahres übermitteln dürfen, dürfen in Fällen, in denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die Meldestichtage anpassen, damit diese mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfallen, sodass die Finanzinformationen sowie die gemäß Artikel 8 übermittelten Informationen und die Informationen, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres übermittelt werden.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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