Artikel 19 Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
(1) Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Höhe der Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis angeben, übermitteln diese Angabe gemäß Anhang I Abschnitt 8 „Angaben zur Belastung von Vermögenswerten“ der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:
a) die Angaben in Anhang I Abschnitt 8 Meldebögen F 32.01 bis F 33.00 und F 35.00 in vierteljährlichen Intervallen,
b) die Angaben in Anhang I Abschnitt 8 Meldebogen F 34.00 in jährlichen Intervallen,
c) die Angaben in Anhang I Abschnitt 8 Meldebögen F 36.01 und F 36.02 in halbjährlichen Intervallen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben übermitteln die Institute wie folgt:
a) die in Abschnitt 8 „Angaben zur Belastung von Vermögenswerten“ Teil A genannten Angaben werden von den Instituten übermittelt,
b) die in Abschnitt 8 „Angaben zur Belastung von Vermögenswerten“ Teile B, C und E genannten Angaben werden von großen Instituten übermittelt,
c) die in Abschnitt 8 „Angaben zur Belastung von Vermögenswerten“ Teile B, C und E genannten Angaben, werden von Instituten, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermittelt, wenn die Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts (Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Gesamtvermögenswerte und Sicherheiten) 15 % oder mehr beträgt,
d) Institute müssen die Angaben in Abschnitt 8 „Angaben zur Belastung von Vermögenswerten“ Teil D nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Schuldverschreibungen begeben.
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