Artikel 18 Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
Institute, die die in Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 9 „Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung“ der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:
a) große Institute übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.01 und C 67.00 bis C 71.00 in monatlichen Intervallen,
b) kleine und nicht komplexe Institute übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.0, C 67.00 und C 71.00 in vierteljährlichen Intervallen,
c) Institute, bei denen es sich weder um kleine noch um nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.01 bis C 69.00 und C 71.00 in monatlichen Intervallen.
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