Artikel 17 Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
Institute, die die in Artikel 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung der stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 7 „Angaben zur stabilen Refinanzierung“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen wie folgt:
a) kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, legen die Meldebögen C 82 und C 83 vor,
b) alle anderen als die unter Buchstabe a genannten Institute legen die Meldebögen C 80 und C 81 vor,
c) alle Institute legen den Meldebogen C 84 vor.
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