Artikel 16 Angaben zur Liquiditätsdeckung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
(1) Institute, die die in Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 10 „Angaben zur Liquidität“ der vorliegenden Verordnung in monatlichen Intervallen.
(2) Für die Zwecke der Angaben in Anhang I Abschnitt 10 „Angaben zur Liquiditätsdeckung“ berücksichtigen die Institute die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Zahlungsströmen in den 30 Kalendertagen nach dem Stichtag.
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