Artikel 14 Angaben zu Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
Institute, die die in Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 5 „Angaben zu Großkrediten und Konzentrationsrisiken“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen.
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