Artikel 13 Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
Rückverweise
(1) Die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 4 „Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften“ der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.
(2) Die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 4 „Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften“ der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.
(3) Hat ein Institut eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigniederlassung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten gemäß Anhang I Abschnitt 4 „Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften“ der vorliegenden Verordnung in jährlichen Intervallen.
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