Artikel 9 Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ABGABE VON ESG-RATINGS IN DER UNION
KAPITEL 1 Zulassung von in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern für eine Tätigkeit in der Union
Artikel 9 Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung
Rückverweise
(1) Die ESMA fasst einen Beschluss über die Aussetzung oder die Aufhebung der Zulassung eines ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, wenn der ESG-Rating-Anbieter:
a) in den vorhergehenden zwölf Monaten ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine ESG-Ratings abgegeben hat,
b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt oder
d) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.
(2) Die ESMA unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss. Der Beschluss über die Aufhebung oder die Aussetzung der Zulassung wird in der gesamten Union sofort wirksam.
(3) Die ESMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.
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