Artikel 8 Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union und Mitteilung dieses Beschlusses — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ABGABE VON ESG-RATINGS IN DER UNION
KAPITEL 1 Zulassung von in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern für eine Tätigkeit in der Union
Artikel 8 Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union und Mitteilung dieses Beschlusses
(1) Die ESMA fasst einen umfassend begründeten Beschluss über die Zulassung des Antragstellers als ESG-Rating-Anbieter, wenn sie bei ihrer Prüfung des in Artikel 7 genannten Antrags zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings erfüllt.
Kommt die ESMA nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings nicht erfüllt, so fasst sie einen umfassend begründeten Beschluss über die Verweigerung dieser Zulassung.
(2) Die ESMA unterrichtet den Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen über den in Absatz 1 genannten Beschluss.
(3) Die ESMA unterrichtet die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.
(4) Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.
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