Artikel 6 Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ABGABE VON ESG-RATINGS IN DER UNION
KAPITEL 1 Zulassung von in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern für eine Tätigkeit in der Union
Artikel 6 Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union
(1) In der Union niedergelassene juristische Personen, die in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a tätig sein möchten, müssen bei der ESMA eine Zulassung beantragen.
(2) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Anhang I aufgeführten Informationen zu präzisieren.
Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 2. Oktober 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
(4) Ein zugelassener ESG-Rating-Anbieter muss die Anforderungen, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, jederzeit erfüllen.
(5) ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Umstände unterrichten, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, einschließlich der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden