Artikel 42 Aufsichtsgebühren — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die ESMA stellt den ESG-Rating-Anbietern gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten angemessene Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 43 — entstehen könnten, voll ab.
(2) Die Höhe der jeweiligen Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters.
Die Kommission erlässt spätestens am 2. Januar 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47, um diese Verordnung durch Festlegung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der jeweiligen Begründung, der Zahlungsweise und gegebenenfalls der Art und Weise, in der die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei der Durchführung von Arbeiten gemäß dieser Verordnung entstehen könnten, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 43, zu ergänzen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Gebühren festgelegt, die in Bezug auf die Größe der ESG-Rating-Anbieter und den Umfang ihrer Beaufsichtigung verhältnismäßig und angemessen sind, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen sie als kleine ESG-Rating-Anbieter eingestuft sind.
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