Artikel 40 Anhörung von Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 4 Beaufsichtigung durch die ESMA
Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung
Artikel 40 Anhörung von Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
(1) Bevor die ESMA einen Beschluss über die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme, einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 fasst, gibt sie den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, äußern konnten.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 35 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.
(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden