Artikel 4 Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit in der Union — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ABGABE VON ESG-RATINGS IN DER UNION
Artikel 4 Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit in der Union
Rückverweise
Juristische Personen, die als ESG-Rating-Anbieter in der Union tätig sein möchten, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) eine von der ESMA gemäß Artikel 6 erteilte Zulassung,
b) ein Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Artikel 10 und Erfüllung der in jenem Artikel genannten Bedingungen,
c) eine Zulassung zur Übernahme gemäß Artikel 11,
d) eine Anerkennung gemäß Artikel 12.
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