Artikel 38 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 4 Beaufsichtigung durch die ESMA
Abschnitt 2 Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
Artikel 38 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 36 und 37 der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern diese Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte der Union nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
(3) Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Geldbußen und Zwangsgelder vollstreckt werden.
(4) Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.
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