Artikel 37 Zwangsgelder — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
a) einen ESG-Rating-Anbieter im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten,
b) die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen zu verpflichten,
(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die ESMA verhängt das Zwangsgeld für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der ESG-Rating-Anbieter oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des in Absatz 1 genannten Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende des Zeitraums, für den das Zwangsgeld verhängt wurde, überprüft die ESMA diese Maßnahme.
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