Artikel 31 Ausübung der in den Artikeln 32, 33 und 34 genannten Befugnisse — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 4 Beaufsichtigung durch die ESMA
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
Artikel 31 Ausübung der in den Artikeln 32, 33 und 34 genannten Befugnisse
Rückverweise
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 32, 33 und 34 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
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