Artikel 30 Zuständige Behörden — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat spätestens am 2. April 2026 eine zuständige Behörde.
(2) Die zuständigen Behörden verfügen über eine Personalausstattung, die mit Blick auf Anzahl und Fachkenntnisse der Mitarbeiter für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung angemessen ist.
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