Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „ESG-Rating“ eine Stellungnahme, eine Punktebewertung oder eine Kombination aus beidem, die sich auf das Profil oder die Merkmale eines bewerteten Objekts mit Blick auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder auf die Exposition eines bewerteten Objekts gegenüber Risiken oder auf die Auswirkungen auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung bezieht und die sowohl auf einer etablierten Methodik als auch auf einem festgelegten, aus Rating-Kategorien bestehenden Rankingsystem beruht, unabhängig davon, ob ein solches ESG-Rating als „ESG-Rating“, als „ESG-Stellungnahme“ oder als „ESG-Punktebewertung“ bezeichnet wird;
2. „ESG-Stellungnahme“ eine ESG-Bewertung, das auf einer regelbasierten Methodik und einem festgelegten, aus Ratingkategorien bestehenden Rankingsystem beruht, wobei ein Rating-Analyst direkt am Rating-Prozess beteiligt ist;
3. „ESG-Punktebewertung“ eine anhand einer regelbasierten Methodik aus Daten abgeleitete ESG-Messgröße, die ausschließlich auf einem zuvor festgelegten statistischen oder algorithmischen System oder Modell beruht, ohne dass ein Rating-Analyst zusätzliche wesentliche analytische Daten beitragen würde;
4. „ESG-Rating-Anbieter“ eine juristische Person, deren Tätigkeit die Ausgabe und die Veröffentlichung oder den Vertrieb von ESG-Ratings auf professioneller Basis umfasst;
5. „reguliertes Finanzunternehmen in der Union“ ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, bei dem es sich um folgende Unternehmensarten handelt:
6. „Rating-Analyst“ eine Person, die analytische Aufgaben für die Zwecke der Abgabe von ESG-Ratings ausführt;
8. „Finanzinstrument“ sämtliche Instrumente, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind;
9. „Nutzer von ESG-Ratings“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Agentur oder andere Einrichtung des öffentlichen Rechts, der ein ESG-Rating im Rahmen eines Abonnements oder einer anderen vertraglichen Beziehung zur Verfügung gestellt wird;
10. „zuständige Behörden“ die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 30 der vorliegenden Verordnung benannten Behörden;
11. „Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines ESG-Rating-Anbieters, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des ESG-Rating-Anbieters festzulegen, die innerhalb des ESG-Rating-Anbieters die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen und die Personen umfassen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich führen;
12. „Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich leitet/leiten, und das Mitglied oder die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des ESG-Rating-Anbieters;
13. „Gruppe von ESG-Rating-Anbietern“ eine Gruppe von in der Union niedergelassenen Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU sowie aus miteinander verbundenen Unternehmen besteht, deren Tätigkeiten die Abgabe von ESG-Ratings einschließen.
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