Artikel 28 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 4 Beaufsichtigung durch die ESMA
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
Artikel 28 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden.
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