Artikel 27 Faire, angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung der Nutzer von ESG-Ratings — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 3 Unabhängigkeit und Interessenkonflikte
Artikel 27 Faire, angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung der Nutzer von ESG-Ratings
(1) ESG-Rating-Anbieter ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die ESMA ESG-Rating-Anbieter auffordern, ihr dokumentierte Nachweise zu ihrer Preisgestaltung einschließlich der Gebührenstruktur und der Preisgestaltungskriterien vorzulegen. Die ESMA kann Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 35 ergreifen und beschließen, Geldbußen gemäß Artikel 36 zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die von ESG-Rating-Anbietern erhobenen Gebühren nicht fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.
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