Artikel 26 Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten von Mitarbeitern — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 3 Unabhängigkeit und Interessenkonflikte
Artikel 26 Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten von Mitarbeitern
Rückverweise
(1) ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe eines ESG-Ratings beteiligt sind,
a) über die Fähigkeiten verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, und einer wirksamen Verwaltung und Aufsicht unterliegen,
b) keiner unzulässigen Einflussnahme oder Interessenkonflikten ausgesetzt sind,
c) keine Vergütung erhalten und ihre Leistung nicht auf eine Art und Weise beurteilt wird, mit der ein Interessenkonflikt oder eine andere Situation, die sich auf die Integrität des Prozesses der Bestimmung des ESG-Ratings auswirkt, ausgelöst werden könnte,
d) keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, durch die die Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters beeinträchtigt werden,
e) nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Bestimmung eines ESG-Ratings zu leisten, es sei denn, eine solche Art des Beitrags ist als Teil der ESG-Rating-Methodik ausdrücklich erforderlich und unterliegt speziellen darin festgelegten Vorschriften und
f) wirksamen Kontrollverfahren unterliegen hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten bestehen könnte, oder mit Dritten, wenn diese Informationen sich auf das ESG-Rating auswirken könnten.
(2) ESG-Rating-Anbieter legen zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die das ESG-Rating bestimmen, spezifische Verfahren der internen Kontrolle fest und verlangen vor Verbreitung des ESG-Ratings eine interne Abzeichnung durch die Geschäftsleitung.
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