Artikel 23 Offenlegung der bei ESG-Rating-Tätigkeiten verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 2 Transparenzanforderungen
Artikel 23 Offenlegung der bei ESG-Rating-Tätigkeiten verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit
Rückverweise
(1) ESG-Rating-Anbieter legen auf ihrer Website mindestens die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten verwenden, einschließlich der in Anhang I Buchstabe d und in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen. Diese Offenlegung erfolgt in klarer und transparenter Weise und wird in einem gesonderten Bereich der Website des ESG-Rating-Anbieters ausgewiesen.
Der ESG-Rating-Anbieter legt die in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen spätestens ab der Abgabe von ESG-Ratings offen.
(2) Anstelle eines einzigen ESG-Ratings, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, werden separate E-, S- und G-Ratings abgegeben. ESG-Rating-Anbieter machen die in diesem Artikel und in Artikel 24 genannten Angaben gesondert für jeden Faktor.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können ESG-Rating-Anbieter ein einziges ESG-Rating abgeben, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, wenn sie unbeschadet weiterer Offenlegungspflichten nach dieser Verordnung die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe h genannten Informationen bereitstellen.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Pflichten hinausgehen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass von in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
(5) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Datenstandards, Formate und Vorlagen festgelegt werden, die ESG-Rating-Anbieter für die Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden haben.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
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