Artikel 22 Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER ESG-RATING-TÄTIGKEITEN
KAPITEL 1 Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung
Artikel 22 Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung
Rückverweise
(1) Ein ESG-Rating-Anbieter kann bei der ESMA beantragen, von der Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen ausgenommen zu werden.
(2) Bei der Prüfung eines Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels prüft die ESMA, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Bei dem ESG-Rating-Anbieter handelt es sich um einen kleinen ESG-Rating-Anbieter Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1.
b) Der ESG-Rating-Anbieter hat Maßnahmen und Verfahren, insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Rating-Analysten und der Personen, die ESG-Ratings genehmigen, sicherstellen, eingeführt, die dafür sorgen, dass diese Verordnung tatsächlich eingehalten wird.
c) Der ESG-Rating-Anbieter hat nachgewiesen, dass seine Größe nicht auf eine Weise bestimmt wurde, mit der die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.
d) Der ESG-Rating-Anbieter hat mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen, dass die in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs oder der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden ESG-Rating-Anbieters oder der Art oder des Spektrums der abgegebenen ESG-Ratings nicht verhältnismäßig sind.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA den ESG-Rating-Anbieter von allen in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 genannten Anforderungen bzw. — in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage der vom ESG-Rating-Anbieter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes vorgelegten Angaben — nur von einigen dieser Anforderungen ausnehmen.
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