Artikel 20 Begründete Bedenken — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme begründeter Bedenken, die Interessenträger unter Angabe ihrer Namen und ihrer Position äußern.
(2) ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme kleiner ESG-Rating-Anbieter, bemühen sich, auf die begründeten Bedenken binnen 30 Arbeitstagen nach deren Eingang zu antworten.
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