Artikel 2 Anwendungsbereich — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt für ESG-Ratings, die von in der Union tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden.
Folgende ESG-Rating-Anbieter gelten als in der Union tätig:
a) in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter:
b) außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung oder zur Verbreitung bestimmt sind,
b) von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden,
c) von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die
d) ESG-Ratings, die von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, die nicht nach Titel II zugelassen oder anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:
e) die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung,
f) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegebene Ratings sowie ESG-bezogene Punktebewertungen oder Bewertungen, die im Rahmen der Kredit-Ratingmethoden oder als Beitrag oder Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung erstellt oder veröffentlicht werden,
g) Produkte oder Dienstleistungen, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, einschließlich Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU,
h) externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631,
i) externe Bewertungen oder Käuferstellungnahmen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen sowie zu als nachhaltig vermarkteten Anleihen, Darlehen und anderen Arten von Schuldtiteln, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine vom Bewerter oder vom externen Anbieter von Käuferstellungnahmen abgegebenen ESG-Ratings enthalten,
j) ESG-Ratings, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Behörden der Mitgliedstaaten abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
k) ESG-Ratings, die von einem zugelassenen ESG-Rating-Anbieter abgegeben werden, wenn diese Ratings von einem Dritten veröffentlicht oder verbreitet werden,
l) ESG-Ratings, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
m) verpflichtende Offenlegungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
n) Offenlegungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) 2020/852,
o) ESG-Ratings, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, die nicht auf Investitionen, finanzielle Analysen oder die Entscheidungsfindung im Investitions- oder Finanzbereich ausgerichtet sind,
p) Kennzeichnungstätigkeiten, sofern die den betreffenden Unternehmen, Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten gewährten Gütezeichen nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind,
q) ESG-Ratings, die von gemeinnützigen Organisationen für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlicht oder verbreitet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe q unterliegen gemeinnützige Organisationen, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte oder Emittenten von bewerteten Objekten erheben oder die von Nutzern von ESG-Ratings Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, den Anforderungen dieser Verordnung.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…