Artikel 13 Kooperationsvereinbarungen — Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b unterliegen Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses, die den in Artikel 46 genannten Garantien mindestens gleichwertig sind. Der im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen durchgeführte Informationsaustausch dient der Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Drittlandsbehörden.
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden