Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
4. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
9. In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 14 wird gestrichen.
12. Artikel 14a erhält folgende Fassung:
13. Artikel 15 wird gestrichen.
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
17. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
18. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
19. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
20. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
25. Artikel 40 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
26. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 47a wird gestrichen.
29. Artikel 48 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
30. Folgender Artikel wird angefügt:
31. Die Anhänge I bis Va werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
6. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:
11. Es werden die folgenden Artikel eingefügt:
12. Artikel 28 wird gestrichen;
13. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhalten folgende Fassung:
„(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre in einem maschinenlesbaren Format und unter Verwendung einer gemeinsamen Vorlage zur Verfügung der zuständigen Behörden. Die zuständige Behörde des Handelsplatzes kann diese Daten laufend anfordern. Die Aufzeichnungen enthalten die einschlägigen Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den daraus resultierenden Geschäften verknüpfen und deren Einzelheiten gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 übermittelt werden. Beim Zugang der zuständigen Behörden zu den nach diesem Absatz geforderten Informationen übernimmt die ESMA die Rolle des Vermittlers und Koordinators.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Einzelheiten und Formate der einschlägigen Auftragsdaten, die nach Absatz 2 dieses Artikels aufbewahrt werden müssen und die nicht in Artikel 26 genannt sind, festgelegt werden.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards enthalten die Kennziffer des Mitglieds oder Teilnehmers, das bzw. der den Auftrag übermittelt hat, die Kennziffer des Auftrags sowie Datum und Uhrzeit seiner Übermittlung, die Auftragsmerkmale einschließlich der Art des Auftrags, gegebenenfalls des Limitpreises und der Gültigkeitsdauer, spezielle Anweisungen zum Auftrag, Einzelheiten zu Änderungen, Stornierung, der teilweisen oder vollständigen Ausführung des Auftrags und Angaben zum Handeln auf eigene oder fremde Rechnung.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 5. September 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe g und Nummern 11 bis 14 gelten ab dem 5. März 2026.
(3) Artikel 1 Nummer 3, Nummer 6 Buchstaben b und c, Nummer 7 Buchstaben a bis f, Nummer 10 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Nummer 10 Buchstaben b und c und Nummer 21 Buchstabe a in Bezug auf Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und Artikel 2 Nummer 6 Buchstaben a, b, c und e dieser Änderungsverordnung gelten ab dem 5. Juni 2026.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a und Nummer 15 bis zum 5. Juni 2026 nachzukommen.
Die Anhänge der Verordnung (EU) 2017/1129 werden wie folgt geändert:
1. Die Anhänge I bis Va erhalten folgende Fassung:
2. Die folgenden Anhänge werden angefügt: