Artikel 59 Inkrafttreten und Anwendung — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59 Inkrafttreten und Anwendung
Amtsblatt der Europäischen Union
Jedoch gelten Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 36 Absatz 3 ab dem 2. Dezember 2026.
Die Artikel 13 bis 16 gelten ab sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Artikel 21 bis 34 gelten für die Zwecke der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den fünften Bezugszeitraum und die nachfolgenden Bezugszeiträume ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 53 gilt ab dem 2. Dezember 2026.
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