Artikel 54 Bewertung — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54 Bewertung
(1) Die Kommission führt nach dem Ende des fünften Bezugszeitraums, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem Ende dieses Bezugszeitraums, eine Bewertung durch, um die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Verordnung und ihren Mehrwert sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu prüfen. Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten, auch von deren Militärbehörden, Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.
(2) Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung werden veröffentlicht.
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