Artikel 53 Sanktionen — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen insbesondere von Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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