Artikel 51 Unterstützung durch andere Stellen — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 51 Unterstützung durch andere Stellen
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unterstützung durch andere Stellen anfordern, auch von Eurocontrol im Rahmen des Abkommens zwischen der Union und Eurocontrol zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit.
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