Artikel 50 Beziehungen zu Drittländern — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50 Beziehungen zu Drittländern
Die Union und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des Einheitlichen Europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern, insbesondere im Eurocontrol-Raum oder in der ICAO-Region EUR, den Einheitlichen Europäischen Luftraum auf diese Länder auszudehnen. Darüber hinaus bemühen sie sich um eine Zusammenarbeit mit diesen Ländern entweder im Rahmen von Vereinbarungen über grenzübergreifende Erbringung von Diensten mit Drittländern, über die Zusammenarbeit bei der ATM-Modernisierung und über Netzfunktionen oder im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Union und Eurocontrol zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit, um die europaweite Dimension des Flugverkehrsmanagements zu stärken.
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Entscheidungen der Mitgliedstaaten darüber, ob der Einheitliche Europäische Luftraum auf ihre überseeischen Länder und Gebiete oder autonomen Gebiete in anderen ICAO-Regionen ausgedehnt werden sollte.
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