Artikel 49 Konsultation der Beteiligten — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Konsultation der Beteiligten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, der PRB und der Netzmanager sowie die Agentur in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 und Artikel 38 Absatz 1 richten Konsultationsverfahren für eine angemessene Konsultation der Beteiligten ein.
(2) Die Kommission richtet auf Unionsebene ein Verfahren ein, um mit den einschlägigen Beteiligten Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.
Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Konsultation einzubeziehen. Ist für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e dieses Artikels eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die Kommission neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und die nationalen Militärbehörden.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden gegebenenfalls mindestens die folgenden am Betrieb Beteiligten und nicht am Betrieb Beteiligten konsultiert:
a) Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder Gruppen, die sie vertreten;
b) der Netzmanager;
c) Flughafenbetreiber oder relevante Gruppen, die sie vertreten;
d) Luftraumnutzer oder relevante Gruppen, die sie vertreten;
e) das Militär;
f) die Herstellerindustrie;
g) Vertretungsorgane des Fachpersonals;
i) Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren;
j) nichtstaatliche Organisationen, die ein Interesse an Luftfahrt oder ATM haben.
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