Artikel 47 Gemeinsame Vorhaben — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL V LUFTRAUM, INTEROPERABILITÄT UND TECHNOLOGISCHE INNOVATION
Artikel 47 Gemeinsame Vorhaben
(1) Die Kommission kann auf der Grundlage des Bedarfs an Synchronisierung zwischen den Beteiligten gemeinsame Vorhaben einrichten, um die im europäischen ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen umzusetzen, die sich auf das gesamte Netz auswirken und die die erforderliche Reife für die Durchführung erreicht haben, um die interoperablen Fähigkeiten aller Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung des Einheitlichen Europäischen Luftraums zu mobilisieren.
(2) Die Kommission kann auch Entscheidungsstrukturen für gemeinsame Vorhaben und deren Durchführung einrichten. Alle einschlägigen zivilen und militärischen Beteiligten werden so weit wie möglich in diese Mechanismen einbezogen und nehmen, soweit möglich und angemessen, eine führende Rolle ein.
(3) Gemeinsame Vorhaben können mit Unionsmitteln innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens gefördert werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 49 durch und untersucht die Schwerpunktsetzung und alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Durchführung solcher Vorhaben.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Vorhaben und Entscheidungsstrukturen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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