Artikel 44 Luftraumklassifizierung — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL V LUFTRAUM, INTEROPERABILITÄT UND TECHNOLOGISCHE INNOVATION
Artikel 44 Luftraumklassifizierung
Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren geeignete Bestimmungen, um die einheitliche Anwendung der ICAO-Luftraumklassifizierung mit geeigneter Anpassung zu gewährleisten, damit die nahtlose Erbringung von sicheren und effizienten Flugverkehrsdiensten im Einheitlichen Europäischen Luftraum sichergestellt wird.
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