Artikel 43 Elektronische Luftfahrtinformationen — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL V LUFTRAUM, INTEROPERABILITÄT UND TECHNOLOGISCHE INNOVATION
Artikel 43 Elektronische Luftfahrtinformationen
Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser Veröffentlichung legt der Netzmanager bei der Anwendung des in Artikel 38 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses eine unionsweite Infrastruktur für Luftfahrtinformationen fest, um die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher Qualität, die leicht zugänglich dargeboten werden und den Anforderungen aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität genügen, zu erhöhen. Bei den auf diese Weise bereitgestellten Luftfahrtinformationen handelt es sich lediglich um die Informationen, die die grundlegenden Anforderungen nach Anhang VIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen.
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